Renditestarke Betriebsrente OHNE Versicherung
Renditestarke Betriebsrente OHNE Versicherung

Betriebliche Altersvorsorge ist in erster Linie Arbeitsrecht!


Steuerrechtliche Fehler führen "lediglich" zur Aberkennung von Betriebsausgaben. Fehler im Arbeitsrecht haben durchaus das Potenzial für einen Finanz-Tsunami in Ihrem Betrieb.

 

Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern können sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, der als Anspruchsgrundlage in §1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG ausdrücklich erwähnt wird.

 

Achten Sie darauf, ob sich Ihr bAV-Berater im Arbeitsrecht gut auskennt.


Arbeitsrechtliche Regelungen finden Sie im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in den §§1-17.


Relevant sind insbesondere die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers bei allen Durchführungswegen (auch bei Versicherungsdurchführungswegen!) gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG.
 

Auch der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer gemäß §1 a Abs. 1 BetrAVG und der Begriff Wertgleichheit in §1 Abs.2 Nr. 3 BetrAVG haben eine hohe Relevanz für Ihre betriebliche Altersversorgung.

In der Praxis ist die vom Gesetzgeber geforderte Wertgleichheit oft über einen längeren Zeitraum nicht eingehalten, wenn Vertragsabschlusskosten von den Beiträgen der Arbeitnehmer einbehalten werden.


Dies ist in den allermeisten rückgedeckten Verträgen der Fall. Es empfiehlt sich, Anbieter zu suchen, die komplett provisions- und gebührenfreie Tarife anbieten.

 

Gesetzesgrundlagen bei Durchführung über Versicherungen

 

Wenn Sie sich für einen versicherungsförmigen Durchführungsweg ent- schieden haben, könnte Sie der § 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) interessieren. Nach diesem ist die Herabsetzung der garantierten Versicherungsleistungen durch die Aufsichtsbehörde möglich und damit die Enteignung der Versicherungssparer. Ebenso ist auch der §125 Abs.5 VAG (Kürzung garantierter Leistungen) von Interesse.

Als Arbeitgeber sollte man auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und da den §163 (Prämienerhöhung, Herabsetzung garantierter Leistungen) und den § 169 Abs 6 (Herabsetzung garantierter Rückkaufswerte) kennen.

 

Bundesarbeitgericht: Haftung des Arbeitgebers
 

Ihre Arbeitgeberhaftung für die Zusagen an die Mitarbeiter gem. § 1 BetrAVG wurde auch das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden (Urteil des 3. Senats vom 19.06.2012-3AZR 408/10).

 

Diese Haftung gilt uneingeschränkt sowie unübertragbar und selbstverständlich für alle (!) Durchführungswege.

 

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