Betriebliche Altersvorsorge ist in erster Linie Arbeitsrecht!
Steuerrechtliche Fehler führen "lediglich" zur Aberkennung von Betriebsausgaben.Fehler im Arbeitsrecht haben durchaus das Potenzial
für einen Finanz-Tsunami in Ihrem Betrieb.
Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern können sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, der als Anspruchsgrundlage in §1b Abs. 1 S. 4
BetrAVG ausdrücklich erwähnt wird.
Achten Sie darauf, ob sich Ihr bAV-Berater im Arbeitsrecht gut auskennt.
Arbeitsrechtliche Regelungen finden Sie im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in den §§1-17.
Relevant sind insbesondere diesubsidiäre Haftung des Arbeitgebers bei allen Durchführungswegen (auch bei
Versicherungsdurchführungswegen!) gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG.
Auch derRechtsanspruch auf Entgeltumwandlungfür Arbeitnehmer gemäß §1 a Abs. 1 BetrAVG und
der Begriff Wertgleichheit in §1 Abs.2 Nr. 3 BetrAVG haben eine hohe Relevanz für Ihre betriebliche Altersversorgung.
In der Praxis ist die vom Gesetzgeber geforderte Wertgleichheit oft über einen längeren Zeitraum nicht eingehalten, wenn Vertragsabschlusskosten von den Beiträgen der
Arbeitnehmer einbehalten werden.
Dies ist in den allermeisten rückgedeckten Verträgen der Fall. Es empfiehlt sich, Anbieter zu suchen, die komplett provisions- und gebührenfreie Tarife
anbieten.
Gesetzesgrundlagen bei Durchführung über Versicherungen
Wenn Sie sich für einen versicherungsförmigen Durchführungsweg ent- schieden haben, könnte Sie der§ 314 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes(VAG) interessieren. Nach diesem ist dieHerabsetzung der garantierten
Versicherungsleistungendurch die Aufsichtsbehörde möglich und damit dieEnteignung der Versicherungssparer. Ebenso ist
auch der §125 Abs.5 VAG (Kürzung garantierter Leistungen) von Interesse.
Als Arbeitgeber sollte man auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und da den §163 (Prämienerhöhung, Herabsetzung garantierter Leistungen) und den § 169 Abs
6 (Herabsetzung garantierter Rückkaufswerte) kennen.
Bundesarbeitgericht: Haftung des Arbeitgebers
Ihre Arbeitgeberhaftungfür die Zusagen an die Mitarbeiter gem. § 1 BetrAVG wurde auch dasBundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteilentschieden(Urteil des 3. Senats vom 19.06.2012-3AZR
408/10).
Diese Haftung gilt uneingeschränkt sowie unübertragbar und selbstverständlich für alle (!) Durchführungswege.